Promotionsordnung der Universität Tübingen für die Fakultät für Physik

vom 9. März 1995

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Aufgrund von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 15. Dezember 1994 die nachstehende Promotionsordnung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 16. Februar 1995, Az.: III-818.814/17, erteilt.

§ 1 Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften

(1) Die Universität Tübingen verleiht durch die Fakultät für Physik aufgrund der ordentlichen Promotion gemäß §§ 2 bis 15 dieser Promotionsordnung den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.).

(2) Die Universität Tübingen verleiht auf Beschluß der Fakultät für Physik ferner den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.) gemäß § 16 dieser Promotionsordnung.

§ 2 Promotionsausschuß

(1) Die durch diese Promotionsordnung für das Promotionsverfahren vorgesehenen Beschlüsse werden vom Promotionsausschuß gefaßt, sofern diese Promotionsordnung nichts anderes vorsieht. Der Promotionsausschuß tritt in der Regel nur während der Vorlesungszeit zusammen.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem sowie allen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät für Physik, die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig sind.

(3) Die emeritierten und die im Ruhestand befindlichen Professoren der Fakultät haben das Recht, an den Sitzungen des Promotionsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Externe Gutachter können als Sachverständige beratend zur Sitzung hinzugezogen werden.

(4) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Promotionsausschuß tagt nichtöffentlich.

(6) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein.

§ 3 Annahme als Doktorand *)

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas die Annahme als Doktorand beantragen. Über den Antrag entscheidet der Dekan.




(2) Die Annahme als Doktorand durch die Fakultät ist durch Eintragung in die Doktorandenliste und durch Ausstellung eines Doktorandenausweises zu bestätigen.

(3) Entschließt sich der Dekan nicht zur Annahme des Antrags, so entscheidet der Promotionsausschuß. Dieser kann die Annahme ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht gegeben sind, das in Aussicht genommene Thema für eine Dissertation offensichtlich ungeeignet ist, oder kein Mitglied des Promotionsausschusses in der Lage ist, die anzufertigende Dissertation zu betreuen. Die Ablehnung ist zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(4) Scheidet ein Professor, Hochschul- oder Privatdozent, der die Dissertation eines Doktoranden betreut hat, aus der Fakultät aus und sieht er sich aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage, den Doktoranden bis zum Abschluß der Dissertation zu betreuen, so soll der Dekan auf Antrag des Doktoranden ihm nach Möglichkeit einen anderen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein mit gutem Erfolg abgeschlossenes Studium der Naturwissenschaften oder der Mathematik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren an einer deutschen Universität. Über die Anerkennung eines anderen (z.B. ausländischen) Studienabschlusses entscheidet der Promotionsausschuß. Der Bewerber soll vor Stellung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren zwei Semester an der Universität Tübingen für das Hauptfach Physik eingeschrieben oder als Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes tätig gewesen sein. Auf Antrag entscheidet der Promotionsausschuß über die Befreiung von dieser Voraussetzung.

(2) Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Diplomprüfung können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, daß sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich im gleichen Maße, wie dies bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, vor allem in den Grundlagenfächern, entscheidet der Promotionsausschuß. Über die Anerkennung anderer Studiengänge bzw. Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuß.

§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan der Fakultät für Physik zu richten. Der Antrag muß enthalten:
1. den Titel der Dissertation
2. die Anschrift des Bewerbers
3. den Betreuer der Dissertation

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges in deutscher Sprache.

2. Nachweise der Schulabschlüsse und des erfolgreichen Abschlusses des
Studiums gem. § 4.

3. Eine Dissertation in Maschinenschrift oder gedruckt in drei vollständigen
Exemplaren. Außer der Dissertation können weitere wissenschaftliche Ver-
öffentlichungen des Bewerbers nach dessen Belieben beigefügt werden.

4. Eine Erklärung des Bewerbers, daß er die Dissertation selbständig ange-
fertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

5. Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über etwaige frühere oder lau-
fende Promotionsverfahren. Gegebenenfalls ist anzugeben, wann, mit welcher Dissertation und wo die Meldung zur Promotion erfolgt ist.

6. Eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Dissertation oder Teile davon
Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens waren.

7. Die Nennung der Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung gemäß § 10
Abs. 3 und gegebenenfalls der Antrag auf Abwahl der Nebenfächer (§ 10
Abs. 3 Satz 4).

8. Eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, daß keine Strafverfahren gegen
ihn laufen sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs
Monate ist.

9. Der Bewerber kann eine schriftliche Erklärung beifügen, ob er mit öffent-
licher Prüfung im Sinne des § 50 Abs. 7 UG einverstanden ist.

(3) Die Zurücknahme des Antrags auf Zulassung mit der Wirkung, daß dieser als

nicht gestellt gilt, ist nur zulässig, solange dem Dekanat noch kein Gutachten

vorliegt. Sie muß durch schriftliche Erklärung erfolgen und bedarf keiner

Begründung.

§ 6 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags. Erachtet er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht erfüllt, so entscheidet der Promotionsausschuß.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2. die Unterlagen unvollständig sind,

3. kein Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät die Arbeit beurtei-
len kann,

4. bei dem Kandidaten Voraussetzungen vorliegen, die die Entziehung des
Doktorgrades rechtfertigen würden,

5. der Kandidat sich im Fach Physik in einem Promotionsverfahren befindet,

6. ein Verfahren zur Wiederholung des Promotionsverfahrens im Fach Physik
erfolglos beendet wurde.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich und bei Ablehnung außerdem begründet mitzuteilen.

§ 7 Dissertation

(1) Die Dissertation muß die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in einem der in der Fakultät für Physik vertretenen Fachgebiete beweisen. Der Bewerber muß in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form darlegen.

(2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. In diesen Fällen ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(3) Die Dissertation ist druckreif in Maschinenschrift (geheftet) oder gedruckt in drei bis sechs Exemplaren einzureichen.

(4) Die benutzten Quellen sind anzugeben.

§ 8 Gutachten

(1) Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Dekan aus dem Kreis der Professoren, Hochschul- und Privatdozenten einen ersten und einen zweiten Berichterstatter. In der Regel ist der Betreuer der erste Berichterstatter. Entpflichtete und in den Ruhestand versetzte Professoren können als Berichterstatter bestellt werden. Mindestens einer der Berichterstatter muß hauptberuflich als Professor der Fakultät für Physik angehören.

(2) Die Berichterstatter legen spätestens drei Monate nach ihrer Bestellung ein schriftliches Gutachten vor. Bei Überschreiten der Frist kann der Dekan gemäß Absatz 1 neue Berichterstatter bestimmen.

(3) Die Gutachten müssen enthalten:

1. Eine begründete Empfehlung für die Annahme, die Ablehnung oder die
Rückgabe der Dissertation nach Abs.5,
2. Einen begründeten Vorschlag für eine der folgenden Noten, falls die An-
nahme der Dissertation empfohlen wird:

ausgezeichnet (summa cum laude) = 0,7
sehr gut (magna cum laude) = 1
gut (cum laude) = 2
ausreichend (rite) = 3

Die Note sehr gut = 1 kann durch ein Minuszeichen um 0,3 abgewertet werden; die Noten gut = 2 und ausreichend = 3 können durch ein Plus- oder Minuszeichen um jeweils 0,3 auf- oder abgewertet werden. Diese Abstufungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote der Promotion berücksichtigt, jedoch in der Promotionsurkunde nicht aufgeführt.

(4) Schlägt einer der Berichterstatter als Note "summa cum laude" (ausgezeichnet) vor, so ist der Kreis der Berichterstatter vom Dekan auf 3 zu erweitern.

(5) Auf Vorschlag eines Berichterstatters kann der Promotionsausschuß dem Bewerber die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben; er muß zugleich eine angemessene Frist für die erneute Vorlage festsetzen. Wird die Frist vom Bewerber nicht eingehalten, so entscheidet der Promotionsausschuß, ob sie verlängert wird oder ob die Dissertation als abgelehnt gilt; im zweiten Fall ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

§ 9 Beschluß über die Beurteilung

(1) Sobald die Gutachten dem Dekan vorliegen, werden die Dissertation und die Gutachten bei allen Mitgliedern des Promotionsausschusses in Umlauf gebracht. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben bis zum Ende des Umlaufs das Recht, beim Dekan schriftlich begründeten Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme, Ablehnung oder der Benotung zu erheben. Sie haben ferner das Recht, dem Promotionsausschuß Verbesserungen oder Ergänzungen der Dissertation vorzuschlagen. In diesem Fall findet § 8 (5) entsprechende Anwendung.

(2) Wird Einspruch eingelegt, bestimmt der Dekan einen weiteren Berichterstatter.

(3) Die Note der Dissertation ergibt sich aus dem Durchschnitt der Notenvorschläge der Gutachter. Die Dissertation gilt als angenommen, wenn die Note mindestens "ausreichend" (3,0) beträgt.

(4) Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren damit erfolglos beendet. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.

(5) Ist die Dissertation angenommen, so ist der Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(6) Nach der Beschlußfassung über die Dissertation ist der Bewerber unverzüglich über ihre Annahme oder Ablehnung schriftlich zu unterrichten. Eine Ablehnung muß schriftlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.

§ 10 Die mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Hauptfach und zwei Nebenfächer.

(2) Hauptfächer sind:

1. Experimentalphysik
2. Angewandte Physik
3. Theoretische Physik
4. Astronomie/Theoretische Astrophysik
5. Kristallographie
6. Informationsverarbeitung und Kybernetik
7. Geschichte der Naturwissenschaften

(3) Zugelassene Nebenfächer sind: Jedes in der Prüfungsordnung der Universität Tübingen im Diplomstudiengang Physik zugelassene Fach und jedes im Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien zugelassene mathematisch-naturwissenschaftliche Fach. Mindestens eines der Nebenfächer muß in der Fakultät vertreten sein. Über die Zulassung anderer wissenschaftlicher Fächer als Nebenfach entscheidet der Promotionsausschuß im Einzelfall auf Antrag, der auch vor dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gestellt werden kann. Auf Antrag des Bewerbers kann auf die mündliche Prüfung verzichtet werden (Abwahl), wenn in dem angegebenen Nebenfach die Abschlußprüfung mindestens mit Note "gut" bestanden wurde. In diesem Fall wird die Note des Nebenfachs übernommen.

(4) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern für das Hauptfach und gegebenenfalls je einem Prüfer sowie einem Beisitzer für jedes Nebenfach abgenommen. Als Prüfer können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Mindestens einer der Prüfer im Hauptfach muß hauptberuflich als Professor in der Fakultät für Physik tätig sein. Einer der Prüfer soll Betreuer und Berichterstatter sein. Der Dekan bestimmt spätestens unmittelbar nach der Festsetzung der Note der Dissertation die Prüfer. Die Prüfungen beginnen frühestens zehn Tage, spätestens vier Wochen nach der Festsetzung der Prüfer, wobei die vorlesungsfreie Zeit nicht gerechnet werden muß, und sind innerhalb von vier Wochen abzuwickeln. Die Nebenfachprüfungen sind vor der Hauptfachprüfung abzulegen.

(5) Die Prüfung dauert im Hauptfach eine, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde. Sie regelt sich im einzelnen nach § 50 Abs. 5 UG. Ein Protokoll muß angefertigt werden.

(6) Alle Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen. Für die Teilnahme anderer Zuhörer gilt § 50 Abs. 7 UG.

§ 11 Die Beurteilung der mündlichen Prüfung

(1) Im Anschluß an die mündliche Hauptfachprüfung treten die Hauptfachprüfer und der Dekan zu einer nichtöffentlichen Beratung zusammen und entscheiden über das Bestehen der Prüfung sowie über die Benotung gemäß Abs. 2 sowie über die Gesamtnote der mündlichen Prüfung.

(2) In der mündlichen Prüfung vergeben die Prüfer folgende Noten
ausgezeichnet = 0,7
sehr gut = 1
gut = 2
ausreichend = 3
nicht ausreichend = 4

Die Note sehr gut = 1 kann durch ein Minuszeichen um 0,3 abgewertet werden; die Noten gut = 2 und ausreichend = 3 können durch ein Plus- oder Minuszeichen um jeweils 0,3 auf- oder abgewertet werden. Diese Abstufungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote der Promotion berücksichtigt, jedoch im Zeugnis nicht aufgeführt. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird als Durchschnitt aus den Bewertungen der Prüfer und der zugelassenen Nebenfächer ermittelt, wobei die Bewertung des Hauptfaches doppelt gewichtet wird. Die Berechnung der Durchschnitte erfolgt bis auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Der mündliche Qualifikationsnachweis ist erbracht, wenn dieser Durchschnitt zwischen 0,7 und 3,0 liegt; in diesem Fall wird folgende Gesamtnote der mündlichen Prüfung festgestellt:

Bei einem Durchschnitt unter 1,0 = 0,7
bei einem Durchschnitt 1,0 bis 1,5 = 1
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = 2
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,0 = 3
bei einem Durchschnitt über 3,0 = 4

(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend (3,0) bewertet wurden.

(4) Im Anschluß an die Festsetzung der Note wird diese dem Bewerber mitgeteilt. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so erteilt der Dekan einen rechtsmittelfähigen Bescheid, in dem auch auf die Möglichkeit der Wiederholung der mündlichen Prüfung hingewiesen wird.

(5) Erscheint der Bewerber zur mündlichen Prüfung nicht, so gilt diese als nicht bestanden, es sei denn, der Bewerber hat sein Versäumnis nicht zu vertreten. Auf Antrag des Bewerbers, der zu begründen ist, kann der Promotionsausschuß das Versäumnis als entschuldigt betrachten; in diesem Fall setzt der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem Bewerber und ggf. den Prüfern einen neuen Termin fest.

§ 12 Wiederholung der mündlichen Prüfung

(1) Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sich der Bewerber innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Nichtbestehens noch einmal zur mündlichen Prüfung anmelden.

(2) Meldet sich der Bewerber innerhalb der angegebenen Frist nicht zu einer Wiederholung oder erscheint er nicht zum angesetzten Termin für den neuerlichen Versuch, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, er hat sein Versäumnis nicht zu vertreten. § 11 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Das Promotionsverfahren ist damit erfolglos beendet.

§ 13 Gesamtnote der Promotion

(1) Nach Abschluß aller Prüfungsleistungen stellt der Dekan die Gesamtnote fest. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der nichtgerundeten Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der Note der Dissertation, dabei ist die Note der Dissertation doppelt zu gewichten.
Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 0,8 = ausgezeichnet (summa cum laude)
bei einem Durchschnitt über 0,8 - 1,5 = sehr gut (magna cum laude)
bei einem Durchschnitt über 1,5 - 2,5 = gut (cum laude)
bei einem Durchschnitt über 2,5 - 3,0 = ausreichend (rite)
bei einem Durchschnitt über 3,0 = nicht ausreichend

(2) Die Gesamtnote "ausgezeichnet" kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation als "ausgezeichnet" beurteilt worden ist und die Leistungen in der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsfach mindestens mit "sehr gut" benotet worden sind.

(3) Die Gesamtnote ist dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.

(4) Mit der Mitteilung der Gesamtnote erhält der Bewerber auf Wunsch eine Bescheinigung darüber, daß und wann er die Prüfungen im Promotionsverfahren bestanden hat. Die Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktorgrades.

§ 14 Vervielfältigung der Dissertation

(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, so muß der Kandidat der Fakultät für Physik unentgeltlich 40 Exemplare der Dissertation (Pflichtexemplare ) überlassen. Die Zahl der Pflichtexemplare verringert sich auf 5, wenn die Veröffentlichung der Dissertation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift erfolgt, oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe der Universität Tübingen ausgewiesen ist.

(2) Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres, vom Tag der Mitteilung der Gesamtnote der Promotion(§13) an gerechnet, abgeliefert sein. Vor Ablauf der Frist kann der Bewerber einen Antrag auf Verlängerung beim Promotionsausschuß stellen; der Antrag ist zu begründen. Liefert der Bewerber die Pflichtexemplare innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ab, so erlöschen alle Rechte, die er bisher durch das Promotionsverfahren erworben hat.

(3) Die Pflichtexemplare sind mit besonderem Titelblatt zu versehen, auf dem die Arbeit als "Dissertation der Fakultät für Physik der Eberhard-Karls-Universität zu Tübingen zur Erlangung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften vorgelegt" bezeichnet wird. Auf der Rückseite des Titelblatts muß angegeben werden:
Tag der mündlichen Prüfung: ...
Dekan: ...
1. Berichterstatter: ...
2. Berichterstatter: ...
...

Es sind alle Berichterstatter anzuführen. Als Dekan ist derjenige anzugeben, der das Amt am Tage der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung innehatte.

(4) Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, daß Änderungen, die in den Gutachten gefordert waren, berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen bedürfen der Genehmigung des ersten Berichterstatters. Diese ist dem Dekan vorzulegen. Auf den letzten Seiten der Pflichtexemplare kann eine mit dem Zulassungsantrag eingereichte Formulierung des Bildungsganges wörtlich abgedruckt werden. Die Druckprobe des Titelblattes und des Bildungsganges ist vor dem endgültigen Druck dem Dekan zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Ausstellung und Aushändigung der Promotionsurkunde

(1) Hat der Bewerber die Pflichtexemplare seiner Dissertation abgegeben, so stellt der Dekan die Promotionsurkunde aus. Sie enthält den Titel und die Note der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion sowie das Datum der mündlichen Prüfung.

Sie wird datiert auf den Tag der Abgabe der Pflichtexemplare und vom Präsidenten der Universität und dem Dekan der Fakultät für Physik unterschrieben sowie mit dem Siegel der Universität versehen.

(2) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Promotion vollzogen und das Recht zum Führen des Doktorgrades erworben.

§ 16 Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.)

(1) Die Fakultät für Physik der Universität Tübingen kann den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber verleihen.

(2) Voraussetzung für die Verleihung der Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber sind ausschließlich hervorragende wissenschaftliche Leistungen.

(3) Die Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber kann nur mit Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Promotionsausschusses beschlossen werden.

(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichen der Urkunde, in welcher die wissenschaftlichen Leistungen des Ausgezeichneten hervorzuheben sind.

(5) Die Urkunde wird vom Präsidenten der Universität und vom Dekan der Fakultät für Physik unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität versehen.

§ 17 Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber bei den Promotionsleistungen getäuscht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so können einzelne Promotionsleistungen oder die gesamte Promotion für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.

§ 18 Entziehung des Doktorgrades

Für die Entziehung des Doktorgrades sind die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Die Entziehung des Doktorgrades darf nicht aus politischen Gründen erfolgen.

§ 19 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Universität Tübingen für die Fakultät für Physik vom 9. Juli 1987 (W.u.K. 1987, S. 340) außer Kraft.

(2) Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung ist auf Antrag des Bewerbers noch nach den Bestimmungen der bisherigen Promotionsordnung zu verfahren.





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